Bundesgerichtsentscheid

Haftpflichtrecht; Revision,

4F_4/2026Entscheid vom 22.04.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ersuchte am 11. Maerz 2026 um die Revision des Bundesgerichtsurteils 4A_620/2025 vom 14. Januar 2026. Sie hatte zuvor Schadenersatz wegen der gerichtlichen Raeumung einer Liegenschaft in Basel geltend gemacht. Das Bundesgericht war auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

Erwägungen

Die Revision eines Bundesgerichtsentscheids ist nur aus den in Art.121–123 BGG abschliessend genannten Gruenden zulässig. A.________ hat den Revisionsgrund nach Art.123 Abs.2 lit.a BGG weder hinreichend dargelegt noch nachvollziehbar begruendet. Da das Bundesgericht im angefochtenen Urteil nicht materiell entschieden hat, ist es fuer die Behandlung des Gesuchs nicht zustaendig und kann nicht eintreten.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Verfahren ansehen

Verwandte Entscheide