Revision,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gesuchsteller verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025, mit dem auf seine Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern mangels hinreichender Begrundung nicht eingetreten worden war. Im Revisionsgesuch vom 23. Maerz 2026 berief er sich sinngemaess auf uebersehene erhebliche Tatsachen, eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung und eine Verletzung der EMRK.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfaellung in Rechtskraft erwachsen und nur unter den abschliessend in Art. 121-123 BGG genannten Gruenden revidiert werden koennen. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. a und lit. d BGG berief, war das Gesuch offensichtlich verspaetet, weil die 30-taegige Frist seit Zustellung des Urteils am 21. Februar 2025 am 24. Maerz 2025 abgelaufen war. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 122 BGG fiel ebenfalls ausser Betracht, weil kein endgueltiges Urteil des Europaeischen Gerichtshofs fuer Menschenrechte ueber eine Verletzung der EMRK vorlag. Mangels gueltig dargetanem Revisionsgrund trat das Bundesgericht ohne Schriftenwechsel auf das Gesuch nicht ein.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Urteil 4D_155/2024 bleibt unveraendert bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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