Bundesgerichtsentscheid

Revision,

4F_8/2026Entscheid vom 27.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Gesuchsteller war in einem Rechtsöffnungsverfahren des Kantons Aargau definitive Rechtsöffnung erteilt worden, nachdem seine Begehren um Sistierung wegen angeblicher Litispendenz erfolglos geblieben waren. Eine dagegen erhobene Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau nach dem erstinstanzlichen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben; auf die anschliessende Beschwerde trat das Bundesgericht im Verfahren 4D_39/2026 nicht ein. Mit dem vorliegenden Gesuch verlangte der Gesuchsteller die Revision dieses bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Gründen verlangt werden kann und der geltend gemachte Revisionsgrund substantiiert darzutun ist. Das Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten und den Gerichtsschreiber wurde als unzulässig betrachtet, weil der Gesuchsteller keine Umstände glaubhaft machte, die auf einen Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG hindeuten würden; auch eine Sistierung des Verfahrens fiel mangels hinreichender Begründung ausser Betracht. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 121 Abs. 2 lit. d BGG berief, verneinte das Bundesgericht ein versehentliches Übergehen erheblicher Tatsachen, weil im früheren Verfahren wegen querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nach Art. 42 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten worden war und deshalb keine materielle Beweiswürdigung erfolgen musste. Die weiteren Vorbringen erschöpften sich nach Auffassung des Gerichts in Kritik an der rechtlichen Würdigung und an vorinstanzlichem Verhalten; solche behaupteten Rechtsanwendungsfehler können nicht mit Revision korrigiert werden.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit bleibt das frühere bundesgerichtliche Nichteintretensurteil unverändert bestehen.

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