Faillite (vente aux enchères)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Konkurs von A.________ setzte das Genfer Konkursamt die Versteigerung von zwei Eigentumswohnungen des Schuldners auf den 23. Januar 2025 an. Kurz vor der Verwertung wurden freihändige Kaufangebote fuer beide Objekte thematisiert, doch kam es dennoch zur Versteigerung, bei der die Wohnungen deutlich unter den Schaetzwerten zugeschlagen wurden. A.________ focht daraufhin die Zuschlaege und die Verkaufsbedingungen an und verlangte insbesondere eine freihändige Veraeusserung einer Wohnung an eine Interessentin.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestaetigte, dass die Beschwerde gegen die Verkaufsbedingungen verspätet war, weil sie nicht innert der gesetzlichen Frist seit Hinterlegung der Bedingungen erhoben wurde; eine Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG fiel mangels genuegend belegten unverschuldeten Hindernisses ausser Betracht. Die Ruegen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehoers und willkuerliche Sachverhaltsfeststellung genuegten weitgehend den Begruendungsanforderungen nicht oder waren unbegruendet, namentlich weil die Vorinstanz ohne Willkuer davon ausgehen durfte, dass C.________ SA ihr freihändiges Angebot am 9. Januar 2025 zurueckgezogen hatte. Unter diesen Umstaenden war es nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt kurz vor dem bereits angesetzten Termin keine freihändige Verwertung mehr organisierte, sondern an der oeffentlichen Versteigerung festhielt. Soweit sich der Beschwerdefuehrer auf Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG berief, zeigte er keinen Ermessensmissbrauch der Vollstreckungsbehoerden auf.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Versteigerung vom 23. Januar 2025 und die vorinstanzliche Abweisung der Aufsichtsbeschwerde blieben bestehen.
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