Bundesgerichtsentscheid

réquisitions de poursuite, for de la poursuite

5A_1011/2025Entscheid vom 16.03.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wollte zwei Betreibungen gegen die Republik U.________ einleiten, basierend auf einer Schiedsspruchforderung. Die Betreibungsämter lehnten dies ab, da kein gültiger Betreibungsort in der Schweiz festgestellt wurde und eine diplomatische Mission von Immunität geschützt ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine diplomatische Mission kein 'Etablissement' im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG darstellt, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zudem setzt der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG einen vollzogenen Arrest voraus, der hier nicht vorlag. Die Prüfung der Zuständigkeit des Betreibungsamts war korrekt und entsprach den gesetzlichen Anforderungen.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Betreibungsamt war nicht zuständig, da weder ein gewöhnlicher noch ein spezieller Betreibungsort gegeben war.

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