Bundesgerichtsentscheid

for de la poursuite, modification du commandement de payer par voie édictale

5A_1078/2025Entscheid vom 19.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwei Gläubiger leiteten in Genf Betreibungen gegen den Schuldner ein und liessen die Zahlungsbefehle nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen schliesslich im Amtsblatt veröffentlichen. Der Schuldner erhob später Beschwerde nach Art. 17 SchKG und machte geltend, er habe seit 2020 keinen Wohnsitz mehr in Genf, sondern zuletzt im Kanton Schwyz und danach im Ausland gelebt, weshalb es in Genf an einem Betreibungsort fehle. Streitgegenstand war, ob Genf als Betreibungsort zuständig war und ob die ediktale Zustellung der Zahlungsbefehle gültig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners liegt (Art. 46 SchKG), bei fehlendem festen Wohnsitz aber ein besonderer Betreibungsort am Aufenthaltsort oder unter Umständen am letzten bekannten Wohnsitz in Betracht kommt. Bestreitet der Schuldner den vom Gläubiger angenommenen Wohnsitz, hat er den behaupteten neuen Wohnsitz substantiiert nachzuweisen; blosse Ab- und Anmeldungen, Steuerunterlagen oder eigene Erklärungen genügen dafür nicht ohne Weiteres. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der Beschwerdeführer keinen neuen festen Wohnsitz in Schwyz oder im Ausland bewiesen hatte und dass somit jedenfalls Genf als letzter relevanter Wohnsitz bzw. Betreibungsort bestehen blieb. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Bundesgericht, weil dem Beschwerdeführer nach Zustellung der gegnerischen Stellungnahmen vor dem Entscheid ausreichend Zeit zur Replik zur Verfügung stand.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht bestätigte damit die Zuständigkeit des Betreibungsamts Genf und liess die in Genf eingeleiteten Betreibungen samt ediktaler Zustellung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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