Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die B.________ AG reichte beim Bezirksgericht Hinwil ein Konkursbegehren gegen A.________ über CHF 5'087.40 ein. A.________ sandte eine schriftliche Stellungnahme ein und erschien am Verhandlungstag am Empfang, woraufhin das Bezirksgericht ohne förmliche Anhörung mit Wirkung vom 29. September 2025 den Konkurs eröffnete. Das Obergericht des Kantons Zürich wies daraufhin seine Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs neu mit Wirkung ab 5. Dezember 2025.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 168 und 171 SchKG eine formelle Verhandlung mit richterlicher Anhörung voraussetzen und eine Teilnahme nur bei ausdrücklichem Verzicht oder klaren Anzeichen entbehrlich ist. Die Vorinstanzen nahmen jedoch an, A.________ habe auf die Anhörung verzichtet, obwohl keine ausdrückliche Erklärung oder eindeutige Indizien vorlagen. Damit wurden die verfahrensrechtlichen Vorgaben und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung einer neuen Konkursverhandlung an das Bezirksgericht Hinwil zurückgewiesen.
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