Bundesgerichtsentscheid

plainte LP (adjudication, réquisition de transfert)

5A_1125/2025Entscheid vom 08.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und die von ihm verwaltete B.________ SA verloren ihre Grundstücke in einer Zwangsverwertung; beide Liegenschaften wurden am 27. Februar 2024 an C.________ SA zugeschlagen. Nachdem die Zuschläge rechtskräftig bestätigt worden waren, verlangte das Betreibungsamt am 9. Juli 2025 die Eigentumsübertragung, obwohl die Schuldner geltend machten, auf dem Restkaufpreis seien noch 5 % Zinsen geschuldet. Streitgegenstand war, ob wegen angeblich unvollständiger Zahlung der Zuschlag zu widerrufen und die Übertragungsanmeldung aufzuheben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Widerruf des Zuschlags nach Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG nur bei Zahlungsverzug des Ersteigerers in Betracht kommt. Hier war nach dem kantonalen Entscheid vom 20. Dezember 2024 noch keine Zahlungsfrist angesetzt worden; der Ersteigerer zahlte den Restkaufpreis am 1. Juli 2025 freiwillig, sodass kein Verzug eintrat. Mangels behördlicher Festsetzung einer Zahlungsfrist und eines Beginns des Verzugszinses konnten die Beschwerdeführer nicht dartun, dass der geschuldete Gesamtbetrag unbezahlt geblieben sei; deshalb war auch die Eigentumsübertragung nicht rechtswidrig.

Entscheid

Die Beschwerden wurden abgewiesen. Ein Widerruf der Zuschläge und eine Aufhebung der Anmeldung bzw. Eintragung der Eigentumsübertragung kamen nicht in Betracht.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide