dichiarazione di fallimento
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Regionalgericht Moesa eröffnete am 8. Januar 2026 auf Antrag von B.________ den Konkurs über die A.________ Sagl in Liquidation, nachdem beide Parteien der Verhandlung ferngeblieben waren. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, obwohl die betriebene Forderung inzwischen bezahlt worden war. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Gesellschaft ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG hinreichend glaubhaft gemacht hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Aufhebung einer Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG neben dem Nachweis eines Novums auch voraussetzt, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Zahlungsfähigkeit bedeutet nicht bloss das Fehlen hängiger Betreibungen, sondern die Fähigkeit, über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung fälliger Schulden zu verfügen. Ein Betreibungsregisterauszug ist dafür ein notwendiges, aber für sich allein nicht ausreichendes Beweismittel; verlangt ist eine Gesamtwürdigung aufgrund aktueller und objektiver Unterlagen. Da die Beschwerdeführerin ausser dem Registerauszug keine aussagekräftigen Unterlagen zu Liquidität und fälligen Verbindlichkeiten eingereicht hatte und die Vielzahl früherer Betreibungen zusätzlich Zweifel weckte, durfte die Vorinstanz die Zahlungsfähigkeit verneinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Konkurseröffnung über die A.________ Sagl in Liquidation bleibt bestehen.
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