avance de frais (action en annulation ou suspension de la poursuite)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen eine Forderung der B.________ SA eine Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Gruyère verlangte eine Kostenvorschusszahlung von 15'000 CHF, wogegen A.________ erfolglos vor der II. zivilen Berufungsinstanz des Kantons Freiburg rekurrierte.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Streitwert die erforderlichen 30'000 CHF gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichte und die Beschwerde daher unzulässig war. Zudem lag keine hinreichende Begründung für einen irreparablen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da die Beschwerde lediglich appellatorische Behauptungen enthielt, die den finanziellen Nachteil nicht ausreichend belegten.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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