Zwangsverwaltung einer gepfändeten Liegenschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Arrestschuldner zweier Liegenschaften und wehrte sich gegen die Übertragung der Zwangsverwaltung an die C. AG. Nachdem die Aufsichtsbehörde seine Beschwerde am 29. Januar 2026 abgewiesen hatte, reichte er am 11. Februar 2026 eine unfrankierte Beschwerde beim Bundesgericht ein, die erst am 17. Februar 2026 einging. Er legte keinen Nachweis vor, dass er die Beschwerde rechtzeitig der Post übergeben habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die zehn Tage umfassende Beschwerdefrist am 12. Februar 2026 ablief und die Eingabe bis dahin der Post hätte übergeben werden müssen. Die Post bestätigte eine Erfassung erst am 16. Februar 2026, und der Beschwerdeführer brachte keinen Beleg für eine frühere Aufgabe. Mangels fristgerechter Einreichung ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb das Gericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf eintrat.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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