avis de saisie
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob bei der Genfer Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG Beschwerde gegen mehrere vom kantonalen Betreibungsamt im November 2025 lediglich zur Information versandte Pfändungsankündigungen. Die Aufsichtsbehörde trat am 29. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verfrüht sei. Dagegen gelangte A.________ am 24. Februar 2026 an das Bundesgericht und verlangte zugleich die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eine zehntägige Beschwerdefrist gilt. Da der angefochtene Entscheid am 4. Februar 2026 zugestellt worden war, erwies sich die am 24. Februar 2026 eingereichte Beschwerde als verspätet; finanzielle Not, zahlreiche Verfahren und fehlende Mittel stellen keinen unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinn von Art. 50 BGG dar. Zudem genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzte, wonach die Beschwerde gegen bloss informativ mitgeteilte Pfändungsankündigungen vor Zustellung der Pfändungsurkunde verfrüht war und ein Einwand zur Natur der betriebenen Forderung den Bestand der Forderung selbst betraf.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Auf die Beschwerde trat es nicht ein.
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