Zahlungsbefehl, Vorladung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls und zweier Vorladungen durch das Betreibungsamt Bad Ragaz. Nachdem sowohl das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland als auch das Kantonsgericht St. Gallen ihre Beschwerden abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten waren, gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde eine hinreichende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG erfordert. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht gezielt mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und brachte unsubstantiierte Argumente aus staatsverweigerndem Gedankengut vor. Dadurch wurde die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet eingestuft und darauf nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Verfahren wird abgeschlossen.
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