Provisorische Pfändung, Zahlung an das Betreibungsamt
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Glaeubigerin betrieb den Schuldner fuer ausstehende Verwaltungsratshonorare und erhielt nach provisorischer Rechtsoeffnung die Ankuendigung einer provisorischen Pfaendung. Waehrend die Aberkennungsklage des Schuldners haengig war, ueberwies dieser den vom Betreibungsamt verlangten Betrag an das Amt; dieses zahlte ihn irrtuemlich an die Glaeubigerin aus und verlangte spaeter die Rueckerstattung. Streitig war, ob diese Zahlung die Forderung nach Art. 12 SchKG tilgte und die Betreibung als abgeschlossen gelten liess.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestaetigte, dass eine Zahlung an das Betreibungsamt die Schuld nur dann unmittelbar tilgt und die Betreibung dahinfallen laesst, wenn sie vorbehaltlos oder bedingungslos erfolgt. Gestuetzt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergab sich aus dem telefonischen Kontakt zwischen Schuldner und Betreibungsamt, dass der Betrag waehrend des Aberkennungsverfahrens lediglich beim Amt hinterlegt bzw. verwahrt werden sollte, um den Vollzug der provisorischen Pfaendung abzuwenden. Auch wenn eine solche Hinterlegung gesetzlich nicht eigens vorgesehen ist, bleibt die Zahlung rechtlich eine Zahlung unter Vorbehalt und entfaltet deshalb nicht die Wirkungen von Art. 12 SchKG; die irrtuemliche Auszahlung an die Glaeubigerin aendert daran nichts. Vertrauensschutz zugunsten der Glaeubigerin fiel ausser Betracht, weil fuer die Tilgungswirkung allein das Verhalten des Schuldners massgeblich ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Betreibung gilt nicht als durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt oder abgeschlossen.
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