déclaration d'insolvabilité (art. 191 LP)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ beantragte am 14. Oktober 2025 seine persönliche Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG, was das Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 9. Dezember 2025 ablehnte. Die Beschwerde dagegen wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung dieses Entscheids und die offizielle Eröffnung seines persönlichen Konkurses.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend und gezielt begründet werden muss und bei Grundrechtsrügen erhöhte Begründungsanforderungen gelten. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beschwerdeführer habe weder ein erfolglos versuchtetes gütliches Schuldenbereinigungsverfahren dargetan noch seine behauptete Zahlungsunfähigkeit belegt; vielmehr lasse ein monatlicher Überschuss von 2'294.35 Franken die Rückzahlung der Schulden von 36'304.80 Franken innert 16 Monaten als möglich erscheinen. Die vor Bundesgericht erhobenen Einwände zu künftigen Arztkosten und einer bevorstehenden Frühpensionierung stützten sich auf nicht festgestellte, zudem nicht substanziiert belegte Tatsachen. Da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen weder rechtsgenüglich noch mit einer zulässigen Sachverhaltsrüge angriff, genügten seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Verweigerung der persönlichen Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG bestehen.
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