Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsankündigung

5A_209/2026Entscheid vom 15.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt betreibt den Beschwerdeführer wegen einer Forderung von CHF 600, worauf das Betreibungsamt am 16. September 2025 die Pfändungsankündigung versandte. Der Beschwerdeführer erhob am 20. September 2025 und am 27. Dezember 2025 Beschwerde bei erstinstanzlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden. Das Appellationsgericht trat am 3. März 2026 mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein und erklärte weitere Eingaben für verspätet; dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde in knapper Form aufzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen und sich mit den wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Fehler bei der Fristberechnung, hat aber keine Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 16. Januar 2026, keine hinreichende Begründung seiner Eingabe vom 27. Dezember und keinen Anspruch auf Ergänzung der Begründung nach Fristablauf geltend gemacht. Diese Mängel führen dazu, dass die Beschwerde offensichtlich ungenügend ist und das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf eintritt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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