Rechtsvorschlagserhebung, Mitteilung des Pfändungsanschlusses
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer erhob in drei Betreibungen am 20. Oktober 2025 Rechtsvorschlag, der vom Betreibungsamt mit Verfuegung vom 22. Oktober 2025 als verspaetet qualifiziert wurde. Am 28. Oktober 2025 erfolgte eine Mitteilung des Pfaendungsanschlusses. Nachdem das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die dagegen erhobene Beschwerde mit Zirkularentscheid vom 28. Januar 2026 abgewiesen hatte, gelangte der Beschwerdefuehrer ans Bundesgericht.
Erwägungen
In der Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts war die Beschwerdefrist irrtuemerlich mit 30 statt 10 Tagen angegeben, weshalb die verspaetete Beschwerde dennoch entgegen genommen wurde. Sachdienliche Rechtsverletzungen legt der Beschwerdefuehrer nicht dar, sondern stuetzt sich auf unbeachtliche Ausfuehrungen zu Schreibweise und staatsverweigererischen Thesen sowie ein Missverstaendnis der Pfaendungsanschlussmitteilung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulaessig und ungenuegend begruendet, weshalb das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf eintritt.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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