Bundesgerichtsentscheid

effet suspensif (avis de saisie)

5A_216/2026Entscheid vom 16.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ legte im Oktober 2025 beim Bezirksgericht Einsprache gegen eine provisorische Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Riviera – Pays-d’Enhaut ein, die am 4. Februar 2026 abgewiesen wurde. Er beantragte daraufhin beim kantonalen Gericht die aufschiebende Wirkung seines kantonalen Rekurses, was am 20. Februar 2026 abgelehnt wurde. Am 9. März 2026 reichte er beim Bundesgericht erneut Rekurs mit Gesuch um aufschiebende Wirkung ein.

Erwägungen

Die kantonale Beschwerde wurde am 20. März 2026 in der Sache für unzulässig erklärt, womit der Rekurs gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. Da kein fortbestehender Rechtsstreit besteht, kann das Bundesgericht das Verfahren einstellen und die Sache aus dem Dossier streichen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 32 LTF.

Entscheid

Der Rekurs ist gegenstandslos und wird aus dem Dossier gestrichen.

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