Bundesgerichtsentscheid

Zahlungsbefehl

5A_218/2026Entscheid vom 17.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Frauenfeld an. Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen seine Rechtsmittel jeweils ab. Daraufhin reichte er Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung und einem schutzwürdigen Interesse an der beanstandeten Schreibweise des Namens. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich formale Einwände ohne rechtliche Substanz. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, rechtsmissbräuchlich und kann im vereinfachten Verfahren nicht weiterverfolgt werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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