Zahlungsbefehl
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Frauenfeld an. Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen seine Rechtsmittel jeweils ab. Daraufhin reichte er Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung und einem schutzwürdigen Interesse an der beanstandeten Schreibweise des Namens. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich formale Einwände ohne rechtliche Substanz. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, rechtsmissbräuchlich und kann im vereinfachten Verfahren nicht weiterverfolgt werden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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