faillite
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ SA in Liquidation erhob gegen ein Urteil der zivilrechtlichen Rechtsmittelinstanz des Kantons Neuenburg in einer Konkurssache Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde sie mehrfach zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert; zwei erste Verfügungen wurden zunächst an eine falsche Adresse gesandt. Trotz Nachfrist und ausdrücklicher letzmaliger Frist bezahlte die Gesellschaft den verlangten Kostenvorschuss nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bezahlt noch seinem Konto gutgeschrieben worden war und auch kein Belastungsnachweis eingereicht wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG führt die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt werden. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
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