Pfändungsankündigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Bezirk Münchwilen kuendigte A.________ am 18. August 2025 in einer Betreibung die Pfaendung an. Ihre Beschwerde gegen diese Pfaendungsankuendigung wurde vom Bezirksgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht trat dieses wegen Verspaetung nicht ein, worauf A.________ das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG klar aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Obergericht hatte begruendet, weshalb weder die Gerichtsferien nach ZPO noch die Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG fuer die Beschwerdefrist anwendbar seien, namentlich weil die Zustellung des bezirksgerichtlichen Entscheids keine Betreibungshandlung darstelle. Die Beschwerdefuehrerin setzte sich mit diesen tragenden Erwaegungen nicht hinreichend auseinander, sondern beschraenkte sich im Wesentlichen auf ihre eigene Sicht der Rechtslage. Damit genuegte ihre Eingabe den Begruendungsanforderungen des BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die als verspaetet beurteilte kantonale Beschwerde bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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