Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A GmbH in Liquidation wurde am 25. Februar 2026 vom Bezirksgericht Winterthur konkursiert. Sie erhob am 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Zürich und reichte Ergänzungen ein, woraufhin das Obergericht diese am 16. März 2026 abwies. Anschliessend focht sie das Urteil vor Bundesgericht an, leistete aber den angeordneten Kostenvorschuss nicht.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 3 BGG führt der unentschuldigte Ausbleib des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist zwingend zur Nichteintretung auf die Beschwerde. Die Kaution wurde trotz Mahnung nicht überwiesen, weshalb das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf das Rechtsmittel eintritt.
Entscheid
Die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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