Bundesgerichtsentscheid

Konkurseröffnung

5A_263/2026Entscheid vom 22.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete auf Begehren des Kantons Basel-Stadt über die A.________ GmbH in Liquidation den Konkurs. Die Gesellschaft focht den Entscheid beim Appellationsgericht an, machte die Tilgung der betriebenen Forderung geltend und reichte weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein. Nach Abweisung durch das Appellationsgericht gelangte sie mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung nur aufgehoben werden kann, wenn der Schuldner innert Beschwerdefrist sowohl einen Konkursaufhebungsgrund urkundlich nachweist als auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Zwar war die Tilgung der betriebenen Forderung erstellt, doch durfte die Vorinstanz wegen weiterer im Betreibungsregister ersichtlicher fälliger Forderungen und fehlender nachgewiesener liquider Mittel die Zahlungsfähigkeit verneinen. Die Gehörsrüge scheiterte, weil die verspätete Eingabe vom 19. Februar 2026 aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleiben durfte, und die vor Bundesgericht neu eingereichten Registerauszüge waren als echte Noven unbeachtlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Konkurseröffnung über die A.________ GmbH in Liquidation bleibt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide