Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Über die A.________ GmbH in Liquidation wurde auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen einer Mehrwertsteuerforderung der Konkurs eröffnet. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, obwohl die Gesellschaft den betriebenen Betrag bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegt hatte. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG neben einem Konkursaufhebungsgrund auch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen ist. Bei mehreren offenen Betreibungen, darunter sechs im Stadium der Konkursandrohung, durfte die Vorinstanz erhöhte Anforderungen an diese Glaubhaftmachung stellen. Sie durfte insbesondere berücksichtigen, dass die vorhandenen liquiden Mittel die fortgeschrittenen Betreibungen nicht deckten und dass die eingereichten Zwischenabschlüsse, Debitorenangaben und Rechnungen unvollständig oder wenig verlässlich erschienen. Die vor Bundesgericht eingereichten späteren Unterlagen waren als echte Noven unzulässig, und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Anwendung eines falschen Beweismasses wurde nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin bestehen.
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