opposition au séquestre
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Erben von E.________ liessen in Genf Vermögenswerte von D.________ arrestieren, um eine behauptete Rückerstattungsforderung von 330'000 EUR aus der vorläufigen Vollstreckung eines später aufgehobenen Pariser Urteils zu sichern. D.________ erhob Arrestopposition und bestritt namentlich den genügenden Nachweis der Zahlung sowie das Vorliegen eines Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Die Genfer Cour de justice hiess die Opposition gut und hob den Arrest auf, worauf die Erben Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Entscheid über die Arrestopposition eine vorsorgliche Massnahme darstellt und daher nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist. Es hielt fest, die kantonale Instanz habe ohne Willkür annehmen dürfen, dass die eingereichten, undatierten und unsignierten Abrechnungen die behauptete Forderung nicht glaubhaft machten und dass das Schreiben vom 22. Juni 2021 keine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG enthalte. Ebenso sei es nicht willkürlich, den erforderlichen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz zu verneinen, weil die geltend gemachte Rückerstattungsforderung aus der Aufhebung einer französischen Schadenersatzverurteilung wegen nachvertraglicher Herabsetzung resultiere und nicht unmittelbar mit der in der Schweiz vorgesehenen Lagerung der Kunstwerke verknüpft sei. Da bereits kein Arrestgrund glaubhaft gemacht war, musste das Bundesgericht die weiteren Einwände zur Forderung nicht vertieft prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Aufhebung des Arrests blieb damit bestehen.
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