Ausstand, Nichtigkeit von Betreibungen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdefuehrerin verlangte beim Betreibungsamt der Region Imboden den Ausstand mehrerer Personen und machte sinngemaess die Nichtigkeit verschiedener Betreibungen bzw. Zahlungsbefehle geltend. Das Obergericht des Kantons Graubuenden trat auf die Ausstandsgesuche und die kantonale Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdefuehrerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen und nicht die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war deshalb nur, ob das Obergericht zu Recht wegen ungenuegender Begruendung und Missbraeuchlichkeit nicht auf die Begehren eingetreten war. Die Beschwerdefuehrerin setzte sich mit diesen tragenden Erwaegungen nicht hinreichend auseinander und erfuellte weder die Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG noch, soweit Verfassungsruegen erhoben wurden, das strenge Ruegeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG. Insbesondere legte sie nicht nachvollziehbar dar, weshalb Oberrichter Cavegn am angefochtenen Entscheid nicht haette mitwirken duerfen.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen