faillite
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das erstinstanzliche Gericht in Genf eröffnete am 26. Januar 2026 den Konkurs über die A.________ SA in Liquidation. Die Gesellschaft focht dieses Urteil an und machte geltend, die Forderung sei bezahlt und sie sei zahlungsfähig. Die kantonale Rechtsmittelinstanz setzte die Wirkungen der Konkurseröffnung vorläufig aus, verlangte jedoch innert Rechtsmittelfrist den urkundlichen Nachweis, dass auch die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Gerichtskosten an den Gläubiger bezahlt worden seien; da dieser Nachweis nicht einging, bestätigte sie den Konkurs.
Erwägungen
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und zudem urkundlich innert Rechtsmittelfrist nachweist, dass die Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt wurde, der Gesamtbetrag hinterlegt wurde oder das Konkursbegehren zurückgezogen worden ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Belege sind unzulässig. Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin zeige nicht rechtsgenüglich auf, dass die kantonale Feststellung offensichtlich unrichtig sei, wonach kein fristgerechter Nachweis über die Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten vorlag. Damit fehlte bereits eine notwendige Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG, sodass ihre behauptete Zahlungsfähigkeit unerheblich blieb; die Beschwerde war zudem ungenügend begründet.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die kantonale Bestätigung der Konkurseröffnung bestehen.
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