Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte beim Kreisgericht See-Gaster die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung. Das Kreisgericht wies das Gesuch ab, woraufhin er beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde erhob. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab, weshalb er den Rechtsweg ans Bundesgericht weiterzog.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass das Kreisgericht ausführlich und zutreffend begründet hat, weshalb weder ein Haushaltsüberschuss noch andere Ressourcen vorliegen und Noven unzulässig sind. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente und legte keine neuen, belegteten Tatsachen vor.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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