Zustellung Zahlungsbefehl
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Kanton Graubuenden betreibt den Beschwerdefuehrer wegen Fr. 555.--. Nachdem der Zahlungsbefehl per Post nicht zugestellt werden konnte, wurde er durch die Kantonspolizei ueberreicht. Der Beschwerdefuehrer focht die Zustellung beim Obergericht an, welches mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht pruefte, ob das rechtliche Gehoer gemaess Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei, da das Obergericht sein Urteil vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme faellte. Es hielt fest, dass die zehn Tage-Frist bereits nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist begann. Eine Gehoersverletzung fuehrt nur zur Aufhebung, wenn ein moeglicher Einfluss auf den Ausgang ersichtlich ist, was der Beschwerdefuehrer nicht aufgezeigt hat.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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