Plainte LP (retard injustifié)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen das Betreibungsamt Glâne eine SchKG-Beschwerde wegen angeblich ungerechtfertigter Verzögerung, weil drei schriftliche Auskunftsbegehren zu seiner Betreibungssituation sowie zu Lohn- und Kontopfändungen unbeantwortet geblieben seien. Er verlangte zudem, bis zur Klärung seiner finanziellen Situation keine neue Pfändung anzuordnen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, worauf er ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bereits im August 2025 verschiedene Auszüge und Abrechnungen zugestellt und ihm im Dezember 2025 die vorhandenen Unterlagen mit Erläuterungen zur Verfügung gestellt hatte. Sie nahm deshalb an, das Amt habe seine Informationspflicht erfüllt; ältere Akten zu ersten Pfändungen seit 1992 seien nicht mehr vorhanden, zumal Unterlagen zu erledigten Betreibungen nach der einschlägigen Verordnung nur zehn Jahre aufzubewahren sind. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich weiterhin einen vollständigen Kontoauszug verlangte, ohne diese Begründung gezielt als rechtswidrig anzugreifen, genügte seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach keine ungerechtfertigte Verzögerung des Betreibungsamts vorliegt.
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