Freihandverkauf
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. GmbH in Liquidation, vertreten durch B.________, wehrt sich gegen den Freihandverkauf eines Fahrzeugs am 7. April 2025 durch das Konkursamt Thurgau. Am 12. Januar 2026 erhob sie beim Obergericht Thurgau Beschwerde, welche am 6. März 2026 abgewiesen und eine weitere Eingabe ohne neue Gesichtspunkte untersagt wurde. Gegen diesen Entscheid reichte sie am 30. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt habe. Das Obergericht hat die zentralen Erwägungen zum Freihandverkauf und zur Akteneinsicht ausführlich dargelegt, worauf die Beschwerdeführerin nicht gezielt einging. Mangels genügender Begründung und wegen Rechtsmissbrauchs tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.
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