Bundesgerichtsentscheid

Aufschiebende Wirkung (Pfändung)

5A_299/2026Entscheid vom 09.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Verfuegung der bernischen Aufsichtsbehoerde vom 19. Maerz 2026, die seine Beschwerde im Betreibungsverfahren (wegen angeblich fehlender Ankuendigung der Pfaendung) ohne aufschiebende Wirkung liess. Er ersucht um Aufhebung dieser Verfuegung und um superprovisorische Gewaehrung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

Der Entscheid ueber die aufschiebende Wirkung stellt einen Zwischenentscheid gemaess Art. 93 Abs. 1 BGG dar, dessen Anfechtungsvoraussetzungen der Beschwerdefuehrer nicht substanziiert darlegt. Als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG setzt er die Ruege verfassungsmaessiger Rechte voraus, was der Beschwerdefuehrer ebenfalls nicht geltend macht. Mangels genügender Begruendung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegruendet und wird im vereinfachten Verfahren nicht behandelt.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

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