Aufschiebende Wirkung (Pfändung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Verfuegung der bernischen Aufsichtsbehoerde vom 19. Maerz 2026, die seine Beschwerde im Betreibungsverfahren (wegen angeblich fehlender Ankuendigung der Pfaendung) ohne aufschiebende Wirkung liess. Er ersucht um Aufhebung dieser Verfuegung und um superprovisorische Gewaehrung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
Der Entscheid ueber die aufschiebende Wirkung stellt einen Zwischenentscheid gemaess Art. 93 Abs. 1 BGG dar, dessen Anfechtungsvoraussetzungen der Beschwerdefuehrer nicht substanziiert darlegt. Als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG setzt er die Ruege verfassungsmaessiger Rechte voraus, was der Beschwerdefuehrer ebenfalls nicht geltend macht. Mangels genügender Begruendung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegruendet und wird im vereinfachten Verfahren nicht behandelt.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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