Bundesgerichtsentscheid

prononcé de faillite

5A_305/2026Entscheid vom 03.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Tribunal de première instance des Kantons Genf eröffnete am 19. Februar 2026 in zwei Verfahren den Konkurs über A.________ Sàrl in liquidation. Die Gesellschaft focht beide Entscheide an und bezahlte die betriebenen Forderungen innert Beschwerdefrist, reichte jedoch trotz Aufforderung der kantonalen Instanz keine Unterlagen ein, welche ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hätten. Die Cour de justice bestätigte deshalb die Konkurseröffnung, worauf die Gesellschaft Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, da sie dieselben Parteien, dieselbe Rechtslage und dieselbe Begründung betrafen. Es hielt fest, dass für die Aufhebung einer Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG neben der Tilgung der Forderung auch die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlich ist und dass die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hatte. Ihre Einwände zur behaupteten fehlenden Zustellung der Verfügung vom 5. März 2026, zu organisatorischen Problemen ihres Geschäftsführers und zu angeblich versehentlich nicht eingereichten Dokumenten erschöpften sich in appellatorischer Kritik und zeigten weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht oder von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV auf. Neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht konnten die versäumte Mitwirkung im kantonalen Verfahren nicht heilen, weshalb die Beschwerden offensichtlich ungenügend begründet waren.

Entscheid

Die beiden Beschwerden wurden vereinigt und als unzulässig erklärt. Damit blieb die Bestätigung der Konkurseröffnung durch die Cour de justice bestehen.

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