Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist als Einzelunternehmerin im Handelsregister eingetragen und wurde wegen ausstehender Steuerschulden betrieben. Das Bezirksgericht eröffnete den Konkurs, das Obergericht hob das Konkurserkenntnis nach Zahlung von Fr. 72'656.40 auf, liess aber die erstinstanzliche Kostenentscheidung bestehen. Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheidung mit Blick auf vermeintliche Identitätsprobleme durch Kommasetzung im Namen und die Kostenaufteilung beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass mit der Aufhebung des Konkurserkenntnisses kein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung der Beschwerde mehr besteht und auch im Hinblick auf die beibehaltene Kostenauferlegung kein solches Interesse vorliegt. Die Beanstandung zur Kommasetzung im Namen erweist sich als querulatorisch, da die Identität trotz unterschiedlicher Schreibweise klar feststeht. Es wird keine Rechtsverletzung festgestellt.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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