Bundesgerichtsentscheid

Konkurseröffnung

5A_323/2026Entscheid vom 11.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Über die A.________ AG in Liquidation wurde auf Begehren der SVA Schwyz wegen einer betriebenen Forderung der Konkurs eröffnet. Im kantonalen Beschwerdeverfahren machte die Gesellschaft geltend, die Forderung und weitere Betreibungen nachträglich bezahlt zu haben, und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung. Streitig war, ob sie ihre Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG rechtzeitig und genügend glaubhaft gemacht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG voraussetzt, dass der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist sowohl einen Konkursaufhebungsgrund urkundlich belegt als auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die nach Fristablauf eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin durfte insoweit unberücksichtigt bleiben; darin lag weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts zahlreicher weiterer Betreibungen mit Konkursandrohung, fehlender fristgerechter Angaben zur Herkunft einer Gutschrift von Fr. 175'000.-- sowie ungenügender Unterlagen zu Bilanz sowie Debitoren- und Kreditorenlage durfte die Vorinstanz die Zahlungsfähigkeit als nicht glaubhaft erachten. Dass einzelne Forderungen nach der Konkurseröffnung beglichen wurden, genügte unter diesen Umständen nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Konkurseröffnung über die A.________ AG in Liquidation bleibt bestehen.

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