Bundesgerichtsentscheid

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5A_331/2026Entscheid vom 21.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, vertreten durch ihren Sohn B.________, erhob eine Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung und offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Zwangsvollstreckungsverfahren. Sowohl die erstinstanzliche Überwachungsbehörde als auch die obere kantonale Instanz im Kanton Wallis erklärten ihre Eingaben und den Revisionsantrag für unzulässig. Mit Eingabe vom 20. April 2026 leitete sie eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und ersuchte um provisorische Massnahmen.

Erwägungen

Die Beschwerde ist als Zivilbeschwerde nach Art. 72 Abs. 2 lit. a LTF zu behandeln. Nach Art. 42 LTF muss das Rechtsmittel hinreichend begründet werden, was hier nicht der Fall ist, da keine konkreten Rügegründe gegen die kantonalen Erwägungen vorgebracht werden. Sie beschränkt sich auf Ausführungen zur Lohnpfändung, ohne die zentrale Frage der Zulässigkeit zu berühren, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist.

Entscheid

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt. Die Begehren um provisorische Massnahmen erweisen sich als gegenstandslos.

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