Fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung
Sachverhalt
C. wurde am 31. März 2026 auf ärztliche Anordnung von Dr. B. fürsorgerisch in den Psychiatrischen Diensten U. untergebracht. Seine Ehefrau A. erhob Beschwerde gegen die Einweisung, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Instruktionsmassnahmen traf und das Verfahren sistierte, als die Klinik die bevorstehende Entlassung meldete. Nach der tatsächlichen Entlassung wurde das Verfahren mit Verfügung vom 15. April 2026 als gegenstandslos abgeschrieben.
Erwägungen
Die Beschwerdeschrift erfüllt die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern nach der Entlassung von C. noch ein aktuelles praktisches oder ausnahmsweise virtuelles Interesse an einer materiellen Entscheidung besteht. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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