réquisition de poursuite
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ reichte beim Betreibungsamt Martigny und St-Maurice ein Betreibungsbegehren über 65'000 Franken gegen "B.________ Rue de U.________ à V.________" ein. Das Betreibungsamt wies das Begehren ab, weil "B.________" nicht als Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sei; die dagegen erhobene Beschwerde wurde zunächst abgewiesen und anschliessend vom kantonalen Obergericht als unzulässig erklärt. Vor Bundesgericht focht A.________ diesen Nichteintretensentscheid an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid gezielt dargelegt werden muss, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde zu Unrecht als ungenügend begründet betrachtet hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht nachvollziehbar mit dem tragenden Punkt auseinandergesetzt, wonach die Bezeichnung des betriebenen Schuldners zu ungenau sei und nicht erkennen lasse, welche juristische Person gemeint sei; Ausführungen zu den behaupteten Forderungen seien für die formelle Prüfung des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG unerheblich. Die Eingabe an das Bundesgericht setzte sich mit dieser Begründung ebenfalls nicht rechtsgenüglich auseinander und enthielt zudem keine formellen Rechtsbegehren. Der Antrag auf Zeugeneinvernahmen wurde abgewiesen, weil Beweismassnahmen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommen und hier von vornherein kein Raum dafür bestand.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die gegen die Ablehnung des Betreibungsbegehrens erhobene Beschwerde unzulässig ist.
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