Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob am 7. April 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies sein Gesuch um aufschiebende Wirkung am 10. April 2026 ab. Mit Eingabe vom 22. April 2026 focht er diese Verfügung beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Die Verfügung qualifiziert sich als Zwischenentscheid, der nur bei geltend gemachtem nicht wieder gutzumachendem Nachteil anfechtbar ist, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegte. Weiter lässt sich aus der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte erschliessen, zumal grundrechtliche Rügen mangels konkreter Begründung nicht erfüllt sind. Weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet ist, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und das Gesuch um aufschiebende Wirkung erübrigt sich.
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