Aufhebung des Steigerungszuschlags
Zusammenfassung
Sachverhalt
A rügt die kantonale Praxis, wonach auf den Zuschlagspreis einer Pfandaussteigerung ein Steigerungszuschlag von 5% erhoben wird. Das Betreibungsamt sowie das Obergericht wiesen sein Begehren, den Zuschlag aufzuheben, ab. A gelangt daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 141 SchKG lediglich den Zuschlagspreis kennt und keinen gesetzlichen Steigerungszuschlag vorsieht. Eine solche Gebühr fehle jegliche gesetzliche Grundlage und verstosse gegen das Transparenzgebot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz unter Bietern. Weder Gesetzgeber noch Verordnungsgeber hätten einen solchen Zuschlag angeordnet, weshalb dessen Erhebung unzulässig ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der erhobene Steigerungszuschlag aufgehoben.
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