Fristansetzung zur Widerspruchsklage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt leitete in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG ein, nachdem die Beschwerdeführerin Eigentum am Pfandgrundstück geltend gemacht hatte. Nach Bestreitung dieses Anspruchs durch die betreibende Grundpfandgläubigerin setzte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Frist zur Widerspruchsklage; das Obergericht wies das Betreibungsamt später an, diese Frist neu anzusetzen. Die Beschwerdeführerin gelangte dennoch an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Schuldnerin des Betreibungsverfahrens inzwischen wegen Organisationsmangels aufgelöst und in konkursamtliche Liquidation versetzt worden war. Mit dem Auflösungsentscheid fiel die Betreibung auf Grundpfandverwertung gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG dahin. Damit fehlte der Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Beschwerde das schutzwürdige Interesse nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das obergerichtliche Urteil bleibt damit bestehen, ohne dass das Bundesgericht die Sache materiell prüft.
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