Bundesgerichtsentscheid

Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln (Widerspruchsverfahren)

5A_352/2026Entscheid vom 05.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ordnete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 9. September 2025 ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG an und setzte Frist zur Bestreitung des von A.________ geltend gemachten Eigentumsrechts. Auf Verlangen der betreibenden Grundpfandgläubigerin forderte es A.________ am 15. September 2025 auf, ihre Beweismittel innert Frist vorzulegen; dagegen erhob sie erfolglos Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Mit Beschwerde an das Bundesgericht wandte sie sich gegen das obergerichtliche Urteil und verlangte zudem die Vereinigung mit dem Verfahren 5A_351/2026.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass mit dem Auflösungsentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 24. März 2026 über die Schuldnerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 SchKG dahingefallen war. Damit fehlte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche schutzwürdige Interesse an der Anfechtung der Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig. Eine Vereinigung mit dem Verfahren 5A_351/2026 drängte sich nicht auf, weil davon keine prozessualen Vorteile zu erwarten waren.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_351/2026 wurde abgewiesen.

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