Bundesgerichtsentscheid

Fristansetzung zur Widerspruchsklage

5A_353/2026Entscheid vom 05.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ordnete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG an und setzte der Beschwerdeführerin nach Bestreitung ihres behaupteten Eigentumsrechts durch einen nachrangigen Grundpfandgläubiger Frist zur Widerspruchsklage. Das Obergericht hiess ihre dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, die Klagefrist neu anzusetzen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Schuldnerin des Betreibungsverfahrens inzwischen gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst und der Konkurs eröffnet worden war. Dadurch fiel die Betreibung auf Grundpfandverwertung nach Art. 206 Abs. 1 SchKG dahin, womit der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das schutzwürdige Interesse nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlte. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das obergerichtliche Urteil bleibt damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide