Bundesgerichtsentscheid

Aufschiebende Wirkung (Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln im Widerspruchsverfahren)

5A_354/2026Entscheid vom 05.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ordnete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG an und forderte die Beschwerdeführerin auf Verlangen eines Grundpfandgläubigers auf, ihre Beweismittel zu ihrem geltend gemachten Eigentumsrecht vorzulegen. Gegen die Aufforderung und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gelangte die Beschwerdeführerin bis an das Bundesgericht. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde die Schuldnerin wegen Organisationsmangels aufgelöst und in konkursamtliche Liquidation versetzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass mit dem Auflösungsentscheid über die Schuldnerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung nach Art. 206 Abs. 1 SchKG dahingefallen war. Damit fehlte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche schutzwürdige Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_353/2026 wird abgewiesen.

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