Anordnung der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 107 SchKG
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Liegenschaft an die B.________ AG verkauft; diese wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und belastete das Grundstück mit Grundpfandrechten. Später beanspruchte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung das Alleineigentum am Grundstück und verlangte die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 108 SchKG, während das Betreibungsamt insoweit ein Verfahren nach Art. 107 SchKG anordnete. Noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde die B.________ AG wegen Organisationsmangels aufgelöst und ihre konkursamtliche Liquidation angeordnet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR in ihren vollstreckungsrechtlichen Wirkungen einer Konkurseröffnung gleichkommt. Nach Art. 206 Abs. 1 SchKG fallen damit sämtliche gegen die Schuldnerin hängigen Betreibungen dahin, ausser es gehe um die Verwertung eines von einem Dritten bestellten Pfandes. Ein solches Drittpfand lag hier nicht vor, weil das Grundstück im massgebenden Zeitpunkt noch von der B.________ AG als eingetragener Eigentümerin verpfändet worden war und das von der Beschwerdeführerin angestrebte Widerspruchsverfahren noch nicht zu einer gegenteiligen Feststellung geführt hatte. Da die Grundpfandbetreibung bereits mit dem Auflösungsentscheid dahingefallen war, fehlte es an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beschwerde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens konnte nicht mehr überprüft werden, weil die zugrunde liegende Betreibung infolge der Auflösung der Schuldnerin dahingefallen war.
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