Mitteilung über die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt teilte der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 mit, dass ihr in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung infolge Dritteigentums nachträglich ein Zahlungsbefehl zugestellt werden solle, und widerrief diese Mitteilung am 20. Januar 2026 als hinfällig. Die Beschwerdeführerin focht sowohl die ursprüngliche Mitteilung als auch deren Widerruf kantonal an; nach einem Nichteintreten des Bezirksgerichts schrieb das Obergericht das Verfahren ab. Dagegen erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte zudem die Vereinigung mit dem Parallelverfahren 5A_355/2026.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass mit dem Auflösungsentscheid über die Schuldnerin vom 24. März 2026 die Betreibung auf Grundpfandverwertung nach Art. 206 Abs. 1 SchKG dahingefallen sei. Damit fehlte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Für die Begründung verwies das Gericht auf das Parallelurteil 5A_355/2026. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig, und eine Verfahrensvereinigung versprach keine Vorteile.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Vereinigung der Verfahren ab. Auf die Beschwerde trat es nicht ein.
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