Konkursinventar
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Konkursamt Seeland stellte der A.________ GmbH in Liquidation über ihren Gesellschafter das Konkursinventar zu und forderte sie auf, dieses zu prüfen und zu unterzeichnen. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, erneuerte es diese Aufforderung mit Verfügung vom 23. Oktober 2025. Gegen diese Verfügung gelangte die Gesellschaft erfolglos an das Obergericht des Kantons Bern und anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 21. April 2026 abgelaufen war, während die Beschwerde erst am 27. April 2026 eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft gewesen sein soll. Zudem setzte sich ihre Eingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und genügte damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerde war daher offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die Anfechtung der Verfügung zum Konkursinventar bestehen.
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