Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsvollzug

5A_360/2026Entscheid vom 26.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde für Steuerforderungen betrieben; nach Zustellung des Zahlungsbefehls kündigte das Betreibungsamt die Pfändung an. Beim angesetzten Termin erschien er zwar, verweigerte jedoch den ordnungsgemässen Pfändungsvollzug. Seine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mangels genügender Begründung nicht ein, worauf er an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der nicht abgeholte obergerichtliche Entscheid aufgrund der Zustellfiktion als am 7. April 2026 zugestellt galt und die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Osterferien am 22. April 2026 ablief. Die erst am 27. April 2026 eingereichte Beschwerde war damit verspätet. Zudem setzte sich die Eingabe nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und legte weder eine Rechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinreichend dar. Die Beschwerde war daher offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten wurde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug bestehen.

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