Bundesgerichtsentscheid

Superprovisorische Massnahmen (Pfändungsurkunde)

5A_377/2026Entscheid vom 15.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer verlangte beim Bezirksgericht Kulm, das Betreibungsamt Menziken sei anzuweisen, ihm eine Pfaendungsurkunde zuzustellen, und beantragte dies zunaechst superprovisorisch. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um superprovisorische Verfuegung ab; waehrend das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren beim Obergericht lief, entschied das Bezirksgericht in der Hauptsache und das Obergericht schrieb die Beschwerde als gegenstandslos ab. Dagegen gelangte der Beschwerdefuehrer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide ueber superprovisorische Massnahmen grundsaetzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensteht (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die erstinstanzliche Verfuegung allenfalls auch als Entscheid ueber vorsorgliche Massnahmen verstanden werden koennte, fehlte eine hinreichende Verfassungsruege nach Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorbringen des Beschwerdefuehrers gingen zudem am Inhalt der angefochtenen obergerichtlichen Abschreibungsverfuegung vorbei, insbesondere weil die beanstandete Unterzeichnung nicht durch die von ihm genannte Gerichtsperson erfolgt war. Die Beschwerde erwies sich damit als offensichtlich unzulaessig, ungenuegend begruendet sowie querulatorisch und rechtsmissbraeuchlich.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die obergerichtliche Abschreibungsverfuegung bleibt damit bestehen.

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