Pfändungsurkunde
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer verlangte beim Betreibungsamt Menziken unter anderem die Zustellung einer Pfaendungsurkunde. Nachdem das Bezirksgericht seine betreibungsrechtliche Beschwerde abgewiesen hatte, stellte das Obergericht den Parteien in dem dort haengigen Beschwerdeverfahren lediglich eine Eingabe des Bezirksgerichts zur Kenntnis zu. Gegen diese verfahrensleitende Verfuegung erhob der Beschwerdefuehrer Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Verfuegung als verfahrensleitende Verfuegung und nicht als selbststaendig anfechtbaren Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, weil darin nicht ueber ein behauptetes Ausstandsgesuch entschieden wurde. Eine Anfechtung war daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG moeglich, wozu der Beschwerdefuehrer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil haette darlegen muessen. Da eine solche Begruendung fehlte und sich die Vorbringen zum behaupteten Ausstandsgesuch zudem offenbar auf ein anderes Verfahren bezogen, erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulaessig. Die Ausstandsbegehren gegen die entscheidenden Gerichtspersonen boten keine neuen Gruende, und die beantragte Verfahrensvereinigung kam mangels Haengigkeit der uebrigen Verfahren beziehungsweise fehlender Zweckmaessigkeit nicht in Betracht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Ausstandsbegehren wurden teils als unzulaessig behandelt, teils als gegenstandslos abgeschrieben; das Gesuch um Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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